1.1 10

Neben den im Gesetzestext zunächst vorgesehenen Einzelverträgen, die aber in der Praxis nicht in einer für die verbindlich vorgeschriebene flächendeckende Sicherstellung der HzV ausreichenden Anzahl zustande gekommen waren, ist für die Krankenkassen durch Abs. 4 Satz 1 vorrangig die Verpflichtung eingeführt worden, Verträge über die HzV mit solchen Gemeinschaften von Allgemeinmedizinern zu schließen, die mindestens die Hälfte der im Bezirk der KV zugelassenen, an der hausärztlichen Versorgung (vgl. § 73) teilnehmenden Allgemeinmediziner vertreten. Die Verpflichtung der Krankenkasse begründet für diese Gemeinschaften von Allgemeinmedizinern nach Abs. 4 Satz 1 den Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages zur Durchführung der HzV. In diesem Zusammenhang ist auch ein spezielles Schiedsverfahren entwickelt worden, um das Zustandekommen flächendeckender Versorgungsverträge zwischen der Krankenkasse und den Gemeinschaften der Allgemeinmediziner zu fördern. Auch für den einzelnen Allgemeinmediziner, stellt diese Vertragsoption einen nicht zu unterschätzenden Vorteil dar, weil der Einzelne nicht, wie vorher angedacht, selbst mit der jeweiligen Krankenkasse über den Vertragsinhalt der HzV verhandeln muss, sondern sich einem von beiden Seiten professionell ausgehandelten Vertrag über die HzV anschließen kann, der für viele entsprechend qualifizierte Hausärzte im jeweiligen KV-Bezirk wegen ihrer auf Freiwilligkeit beruhenden Teilnahmeerklärungen bindend ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge