Rz. 8f

Ein wesentlicher Kostenfaktor für freiberufliche Hebammen sind die ständig steigenden Haftpflichtversicherungsprämien. Der Abschluss einer angemessenen, leistungsbezogenen Berufshaftpflichtversicherung ist nach § 6 Abs. 3 des Hebammenhilfe-Vertrages zwingende Voraussetzung, dass die Hebamme die Hebammenhilfe mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann.

Die Prämiensteigerungen in der Berufshaftpflichtversicherung gehen aber nicht etwa auf einen Anstieg der Schadenfälle zurück, sondern hängen damit zusammen, dass durch die Rechtsprechung die Schadensummen deutlich erhöht worden sind und dass die Haftpflichtversicherer vermutlich wegen der bis zu 4 Mal im Jahr möglichen Tarifwechseloptionen von einer Versicherung mit Geburtshilfe zu einer Versicherung ohne Geburtshilfe bei ihrer Prämienkalkulation die schwankende Liquidität aufzufangen haben. Nach Angaben des DHV schwankt die monatliche Anzahl der freiberuflichen Hebammen, die mit Geburtshilfe versichert sind, zwischen 2.189 und 2.456.

Ab 1.7.2014 kostete z. B. eine Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Hebammen mit Geburtshilfe nach Angabe des DHV 5.091,00 EUR im Jahr. Betreute eine Hebamme z. B. 4 Geburten in 2 Monaten, sind für die Versicherung ca. 700,00 EUR fällig; für eine betreute Hausgeburt zahlte aber die Krankenkasse etwas mehr als 700,00 EUR bzw. 830,00 EUR bei Nacht. Am 23.5.2014 hatten sich die Vertragspartner über einen Ausgleich der Steigerung der Haftpflichtprämien für Hebammen/Entbindungspfleger, die Vorsorge, Wochenbett und Kurse anbieten, verständigt. Weil sich die Vertragspartner aber über einen Ausgleich der Steigerung der Haftpflichtkosten für freiberufliche Hebammen/Entbindungspfleger, die Geburtshilfe anbieten, nicht einigen konnten und die Hebammenverbände trotz Ankündigung auch nicht das Schiedsamt angerufen haben, sind schließlich auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) v. 4.6.2014 die Abs. 1b und 1c eingeführt worden, die einen vom 1.7.2014 bis 30.6.2014 zu zahlenden Zuschlag auf die Geburtshilfeleistungen (vgl. Abs. 1c) sowie einen Sicherstellungszuschlag ab 1.7.2015 (vgl. Abs. 1b) vorsehen.

 

Rz. 8g

Im Zusammenhang mit den zum 1.7.2014 gestiegenen Haftpflichtversicherungsprämien hatten die Berufsverbände der Hebammen mit dem GKV-Spitzenverband am 10.6.2014 eine gesonderte Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 3 zum Ausgleich dieser Kostensteigerungen, zunächst im Bereich der nichtgeburtshilflichen Leistungen getroffen, die mit Wirkung zum 1.7.2014 gilt. Dabei war in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Ausgleich für die zum 1.7.2014 erfolgende Steigerung der geburtshilflichen Haftpflichtversicherungsprämien von dieser Vereinbarung nicht berührt wird, weil sich die Berufsverbände nicht in der Lage gesehen hatten, das Angebot des GKV-Spitzenverbandes über eine Erhöhung der für eine Geburt relevanten Abrechnungspositionen anzunehmen. Ein Schiedsstellenverfahren hatten die Hebammenverbände zwar angekündigt, aber die Schiedsstelle nicht angerufen und auch die Verhandlungen nicht wieder aufgenommen. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des Abs. 1 Satz 3 und des Abs. 1b Satz 1 sowie Satz 3 hatten die Vertragspartner mit Wirkung zum 1.7.2015 die Anlage 1.4 (Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung) des Hebammenhilfe-Vertrages auf unbestimmte Zeit geschlossen, die nur für geburtshilfliche Leistungen gilt, die ab dem 1.7.2015 erbracht worden sind. Die Anlage 1.4 ist für die Zahlung des Sicherstellungszuschlages nach wie vor aktuell, nachdem die erstmals mögliche Kündigung zum 30.6.2016 nicht erfolgt war.

In Anlage 1.4 wurde zunächst die Vergütung der von der Anlage umfassten geburtshilflichen Leistungen um die seit dem 1.7.2010 vereinbarten Anteile für die Haftpflichtversicherung bereinigt. Der sich nach Maßgabe der Anlage ergebende jährliche Ausgleichsbetrag wird auf 4 Ausgleichszeiträume verteilt. Sofern eine Hebamme in einem Ausgleichszeitraum Leistungen der Geburtshilfe erbracht und abgerechnet hat, hat sie – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf Auszahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Ausgleichsbetrags. Eine Antragstellung kann zweimal jährlich erfolgen. Auf diese Weise wird nach der Präambel der Anlage 4.1 sichergestellt, dass die Haftpflichtkostensteigerungen in einem unbürokratischen und verwaltungsunaufwändigen Verfahren ausgeglichen werden. Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages aufgrund der Berufshaftpflichtkostensteigerung ist nach § 2 Abs. 4 der Anlage 1.4 das nachstehende Berechnungsmodell vereinbart worden:

ganzjährige Haftpflichtprämie des entsprechenden Versicherungsjahres (Beginn am 1.7. und Ende am 30.6. des Folgejahres) mit Geburtshilfe ohne Vorschäden

./. 1.000,00 EUR (Höhe der Haftpflichtprämie mit Geburtshilfe bis 30.6.2010)

./. 5 % der ganzjährigen Haftpflichtprämie (Abzug für Haftpflichtprämie ohne Geburtshilfe)

./. 7,5 % der ganzjährigen Haftpflichtprämie (Abzug eines Anteils für Privatversicherte und Sel...

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