OFD Niedersachsen, Verfügung v. 20.6.2017, S 7238 - 18 - St 183

 

1. Allgemein:

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.12.2004, mit Wirkung vom 16.12.2004 neu gefasst. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegt die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind. Zur Steuerbefreiung siehe Umsatzsteuerkartei – OFD Niedersachsen – S 7177 Karte 3 zu § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift hat sich durch die Neufassung nicht geändert.

 

2. Solisten:

a) Allgemein

Mit Urteil vom 23.10.2003 in der Rechtssache C-109/02 (BStBl 2004 II S. 337) hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum 30.6.2004 wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Steuersatz in Rechnung gestellt hat.

Diese Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Die Leistungen eines Musikers, der mit einem Veranstalter einen Vertrag abschließt, wonach er den Konzertauftritt eines Ensembles schuldet, und der zur Erfüllung dieses Vertrages weitere Solisten engagiert, sind als Orchesterleistung ermäßigt zu besteuern. Die Leistungen der einzelnen Solisten an den Musiker sind in diesem Fall ebenfalls als vergleichbare Leistungen anzusehen und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

Der Künstler hat im Hinblick auf Abschn. 12.5 Abs. 3 UStAE nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzerts dargeboten wird, sofern er nicht ausnahmsweise selbst als Veranstalter tätig wird. Seine Leistung an einen Veranstalter kann damit unabhängig von der Qualität der Veranstaltung (und damit des für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatzes, s. Tz. 3) ermäßigt zu besteuern sein.

b) Leistungen der Dirigenten

Die Leistungen der Dirigenten fallen in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung, sofern die Leistungen nicht steuerbefreit sind.

c) Leistungen der Regisseure, Bühnenbildner etc.

Die Leistungen der Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker, Beleuchter, Maskenbildner, Souffleusen, Cutter oder Kameraleute unterliegen hingegen dem allgemeinen Steuersatz, da diese als Solisten nicht fähig sind, ein Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken.

Der BFH hat mit Urteil vom 4.5.2011, XI R 44/08 (BStBl 2014 II S. 200) entschieden, dass die Leistungen eines Regisseurs dem allgemeinen Steuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen.

In den Fällen, in denen jedoch der wesentliche Inhalt der Leistung, z.B. von Bühnen- oder Kostümbildnern, in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, besteht, kann der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Betracht kommen.

d) Leistungen der Intendanten

Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Demzufolge führen auch sie keine Leistungen der darstellenden Kunst aus. Die Leistungen unterliegen somit dem allgemeinen Steuersatz.

e) Leistungen der Artisten, Zauberer etc.

Die Leistungen der Artisten, Zauberer, Bauchredner und Diskjockeys sind i.d.R. nicht vergleichbar mit den Leistungen von Theatern, Orchestern und Chören und unterliegen somit grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.

Dagegen sind die Leistungen von Diskjockeys, die als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen sind, dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (z.B. bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player „Instrumente” sein, wenn sie zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden). Ob eine künstlerische Leistung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

f) Leistungen der Hochzeits- und Trauerredner

Der BFH hat mit Urteil vom 3.12.2015, V R 61/14 entschieden, dass Hochzeits- und Trauerredner unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Anspruch nehmen können, wenn die eigenschöpferischen Darbietungen für die Darbietungen als Hochzeits- oder Trauerredner prägend sind und somit eine „schöpferische Gestaltungshöh...

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