1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind bestimmte Umsätze der Verwaltung von Vermögen bestimmter Einrichtungen steuerfrei, nämlich die

  • Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes bis 31.12.2017[1]
  • (ab 1.1.2018) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vergleichbar sind – Neufassung des Wortlauts der Steuerbefreiung insoweit durch Art. 5 des Gesetzes v. 19.7.2016[2]
  • (ab 1.7.2021) die Verwaltung von Wagniskapitalfonds[3]

und die

 

Rz. 2

Die zum 1.1.1980 in das Gesetz aufgenommene Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen – damals noch Vermögensverwaltung nach dem KAGG[5] – und zum 1.1.2018 im Wesentlichen neugefasste Steuerbefreiung betrifft die Vergütungen und Aufwandserstattungen, die die Kapitalanlagegesellschaften für ihre verwaltende Tätigkeit aus dem Investmentvermögen bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erhalten, das dadurch gebildet wird, dass die Gesellschaften das bei ihnen eingelegte Geld im eigenen Namen und für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger in Wertpapieren oder Grundstücken anlegen.[6]

 

Rz. 3

Die seit dem 17.8.1994 (auch ab 1.1.2018 unverändert) geltende Befreiung für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. VAG bezieht sich im Wesentlichen auf die Geschäfte von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen nach § 1 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 1 Nr. 24 VAG. Sie bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte.

[1] BGBl I 2003, 2676, 2724, geändert durch Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) v. 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318.
[2] Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016, BGBl I 2016, 1730.
[3] Art. 4 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498.
[4] Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – Versicherungsaufsichtsgesetz, i. d. F. d. Bekanntmachung v. 17.12.1992, BGBl I 1993, 2, zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.8.2013, BGBl I 2013, 3395.
[5] Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, aufgehoben durch Art. 17 Abs. 1 S. 2 des Investmentmodernisierungsgesetzes v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2676 mWv 1.1.2004, nach diesem Zeitpunkt Investmentgesetz – InvG –, welches durch das mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz v. 4.7.2013, BGBl I 2013, 1981, mWv 22.7.2013 geschaffenen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgeschafft wurde.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Die Steuerbefreiung für die Vermögensverwaltung nach dem KAGG[1] war zum 1.1.1980 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Das BMF-Schreiben v. 24.8.1970[2] wurde damit gegenstandslos.[3] Nach der Gesetzesbegründung[4] sollte mit der Regelung erreicht werden, dass Sparer, die ihr Geld bei Wertpapier- oder Grundstücksfonds anlegen, nicht mit USt belastet werden. Im Ergebnis sollte also eine Gleichstellung (Wertneutralität) mit anderen Formen der Geldanlage, insbesondere der Direktanlage in Aktien, erreicht werden.

 

Rz. 5

Die Steuerbefreiung der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. VAG war durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994[5] mWv 17.8.1994 neu eingeführt worden. Die amtliche Gesetzesbegründung[6] dazu lautet wie folgt[7]: "Die Erweiterung der Steuerbefreiung beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten EG-Richtlinie in der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung. Unter Berücksichtigung aller Sprachfassungen kann danach die Verwaltung von Sondervermögen jeder Art, welche die Mitgliedstaaten als solche definieren, ohne Rücksicht auf die Person des verwaltenden Unternehmers befreit werden. Durch die Regelung werden Unternehmer, die die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes i. V. m. Teil A Nr. 24 der Anlage zu diesem Gesetz übernehmen, mit dieser Tätigkeit von der USt befreit. Unter Versorgungseinrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen. Mit der Steuerbefreiung sollen Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmer gegenüber entsprechenden Unternehmern in anderen EG-Mitgliedstaaten vermieden wer...

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