Rz. 75

In der Praxis ist beim Schmuggel stets das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs zu prüfen. Der Verbrauch der Strafklage ist dabei die wichtigste Wirkung der materiellen Rechtskraft und bedeutet, dass nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss wegen des Grundsatzes ne bis in idem (= Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung) eine erneute Strafverfolgung desselben Täters wegen derselben Tat unzulässig ist.[1] Z. B. besteht Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bei einer einheitlichen Schmuggelfahrt durch mehrere EU-Staaten[2]; wer also wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem anderen Mitgliedstaat abgeurteilt worden ist, soll sich darauf verlassen können, dass er nicht in einem anderen Mitgliedstaat – auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt – ein zweites Mal wegen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wird.

[1] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, Einl Rz. 171.
[2] BGH v. 9.6.2008, 5 StR 342/04, wistra 2008, 470 mit Anm. Kische, wistra 2009, 161; BGH v. 22.7.2004, 5 StR 241/04, wistra 2004, 475; vgl. auch Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 114.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge