Rz. 26

Was als Schusswaffe i. S. d. Abs. 2 Nr. 1 zu gelten hat, wird weder in der AO noch im StGB definiert. Angelehnt an die Begriffsbestimmung im WaffG[1] sind Schusswaffen körperliche Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen (mechanisch wirkende) Geschosse durch einen Lauf getrieben werd[2] Neben den "scharfen Waffen" gehören hierzu Geräte, mit denen aus einem Lauf vermittels Explosionsgasen oder Luftdruck Geschosse nach vorn abgefeuert werden können.[3] Nach der Entscheidung des BGH (Großer Strafsenat)[4] fallen auch geladene Schreckschusswaffen bei denen der Explosionsdruck nach vorn austritt, unter Abs. 2 Nr. 1. Um die Gefährlichkeit dieser Alternative zu begründen, ist eine funktionsfähige und zum Einsatz geeignete Schusswaffe erforderlich[5], was bei einer ungeladenen Schusswaffe nicht der Fall ist.[6]

[2] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 23 m. w. N.
[3] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 23 m. w. N.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 AO Rz. 56.
[5] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 24 m. w. N.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 AO Rz. 57 m. w. N.
[6] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 47.

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