Rz. 14

Vollendet ist die Tat mit Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale.

Beendet ist die Tat, wenn etwaige Wirkungen der Tat erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten; der Zeitpunkt der Beendigung ist insbesondere relevant für den Beginn der Verfolgungsverjährung.[1] Ausführlich zu Voll- und Beendigungszeitpunkten bei Einfuhrdelikten: Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 22 Rz. 16–18; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 71–73; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023 , § 372 AO Rz. 91f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge