Rz. 13
Der Versuch des Bannbruchs ist gem. § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 2 AO strafbar.[1] Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn das Verbotsgesetz selbst keine Sanktion wegen versuchten Verbotsverstoßes androht, auch eine Strafbarkeit nach § 372 AO nicht in Betracht kommt.[2] Für die Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch gelten die allgemeinen Regeln.[3]
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