Rz. 6

Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschützte Gebiet (sog. Banngebiet).[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes zu ermitteln, ob eine Einfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Einfuhr gilt.[2] Teils – z. B. in § 2 Abs. 11 AWG – wird der Begriff der Einfuhr legal definiert. Als Legaldefinition bezeichnet man die Definition eines Rechtsbegriffs im Gesetz.

[1] Ausführlich Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 16 – 20.
[2] BGH v. 21.1.1983, 2 StR 698/82, BGHSt 31, 215.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge