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Nach § 279 Abs. 2 S. 1 AO hat der Aufteilungsbescheid die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten. Ohne diese Angaben ist der Aufteilungsbescheid wegen des Fehlens der wesentlichen Voraussetzung gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig.[1] Darüber hinaus schreibt § 279 Abs. 2 S. 1 AO die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung vor. Ihr Fehlen ist für die Wirksamkeit des Bescheids aber ohne Belang. Die Rechtsfolgen einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung erschöpfen sich in der Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr.[2]

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