Rz. 31

Nach Abs. 2 S. 1, 2. Satzteil ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen, wenn der Stpfl. dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Abs. 1 S. 4 nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld gehört als steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 3a AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 Abs. 1 AO. Es entsteht nach § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Im Fall des Mitwirkungsverzögerungsgeldes besteht dieser in der Mitwirkungsverzögerung, d. h. der Nicht- oder nicht hinreichenden Erfüllung des Mitwirkungsverlangens nach Ablauf der Frist des Abs. 1 S. 4.

Ebenso wie bei dem bisherigen Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO handelt es sich auch bei dem Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 um ein verwaltungsrechtliches Druckmittel, das den Stpfl. zu dem gesetzlich erwünschten Verhalten – der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 200 AO – veranlassen soll.[1] Es erfüllt damit vergleichbar einem Zwangsgeld einen in die Zukunft gerichteten Beugezweck, der durch die von der Dauer der Mitwirkungsverzögerung abhängige Bemessung verstärkt wird. Daneben erfüllt es allerdings auch den Zweck einer repressiv wirkenden Sanktion, weil die nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflichten nur die weitere Entstehung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes hindert, seiner Festsetzung und ggf. Beitreibung für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Mitwirkungsverzögerung aber nicht entgegensteht.[2]

Die Festsetzung ist für die Entstehung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes ohne Bedeutung, weil diese unter den Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 zwingend vorgeschrieben ist, der Finanzbehörde insoweit also kein Ermessensspielraum verbleibt.[3] Nach § 218 Abs. 1 AO bildet der Verwaltungsakt, der das Mitwirkungsverzögerungsgeld festsetzt, aber die – notwendige – Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs.

Die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes obliegt der für die Durchführung der Außenprüfung zuständigen Finanzbehörde.[4] Als Verwaltungsakt, der eine steuerliche Nebenleistung festsetzt, unterliegt der Bescheid über die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes nicht den besonderen Vorschriften für die Steuerfestsetzung[5], sondern allein den für Verwaltungsakte allgemein geltenden Vorschriften.

 

Rz. 32

Da das Gesetz für die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes keine besondere Form vorschreibt, könnte diese nach § 119 Abs. 1 AO auch mündlich oder sogar konkludent erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte aber auch insoweit die für die Erteilung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens geltende schriftliche oder elektronische Form gewählt werden.[6] Waren gegenüber dem Stpfl. mehrere Mitwirkungsverlangen – ggf. auch in Form eines Sammelverlangens (vgl. Rz. 7) – ergangen, muss der Festsetzungsbescheid zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots des § 119 Abs. 1 AO erkennen lassen, wegen welchen nicht oder nicht hinreichenden erfüllten Verlangens die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes erfolgt.

Eine besondere Frist, innerhalb derer das Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen ist, gibt das Gesetz nicht vor. Diese ist daher bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Anspruch durch Eintritt der Zahlungsverjährung[7] erlischt. Einer besonderen Festsetzungsfrist – wie sie nach §§ 169-171 AO für Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide gilt – unterliegt das Mitwirkungsverzögerungsgeld nicht.[8]

Die Änderung und Berichtigung von Bescheiden über die Festsetzung von Mitwirkungsverzögerungsgeld richtet sich nach §§ 129-132 AO.[9] Die Vorschriften der §§ 172ff. AO finden insoweit keine Anwendung.

Gegen die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes sind Einspruch und Klage gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO, § 69 FGO gewährt werden.

Rz. 33 einstweilen frei

[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 16.
[3] Zur Bedeutung der Festsetzung für die Entstehung des Anspruchs auf eine steuerliche Nebenleistung s. Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 38 AO Rz. 16ff.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 17.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 17.
[8] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 17.
[9] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 17.

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