Rz. 64

Für eine atypische stille Gesellschaft, bei der der stille Mitunternehmer ist, gelten die Regeln über mehrstöckige Gesellschaften entsprechend. Für die atypische stille Gesellschaft ist daher eine Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, die für die Besteuerung des Tätigen und des Stillen bindend ist.[1] Besteht die atypische stille Gesellschaft nicht an einem Einzelunternehmen bzw. an einer Kapitalgesellschaft, sondern an der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, handelt es sich der Sache nach um eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft. Jede der Mitunternehmerschaften ist ein selbständiges Feststellungssubjekt, für die ein selbständiges Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Die einheitlichen und gesonderten Feststellungen für die atypische stille Gesellschaft und die Mitunternehmerschaft, an der sie besteht, sind getrennt durchzuführen. Sie dürfen nicht in einem einheitlichen Feststellungsbescheid zusammengefasst werden.[2]

 

Rz. 65

Subjekt der Einkünftefeststellung bei atypischer stiller Gesellschaft ist nicht die stille Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt, kein Betriebsvermögen hat und für die daher kein Betriebsvermögensvergleich vorgenommen werden kann. Festgestellt werden vielmehr Gewinn und Verlust des Inhabers des Handelsgewerbes sowie der Anteil des Stillen daran. Vorrangig ist daher auch bei der atypischen stillen Gesellschaft die gesonderte Feststellung; abhängig hiervon sind die Steuerfestsetzungen des Tätigen und des Stillen als Folgebescheide. Entsprechendes gilt für Steuermessbescheide.[3]

 

Rz. 66

Haben sich mehrere Personen als atypische stille Gesellschafter an dem Unternehmen des Tätigen beteiligt, beziehen sie gemeinschaftliche Einkünfte, die einheitlich und gesondert festzustellen sind, auch wenn sie nach den jeweiligen Verträgen "jeweils einzeln" beteiligt sein sollen. Dies liegt vor, wenn sich die Stillen am gesamten Betrieb des Tätigen beteiligen. Gemeinschaftliche Einkünfte, die einheitlich und gesondert festzustellen sind, können darüber hinaus auch dann vorliegen, wenn sich die Stillen nur an einem Geschäftsbereich beteiligen, aber ihre Beteiligung an den stillen Reserven der übrigen Geschäftsbereiche und des Gesamtunternehmens ausgeschlossen ist. Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung beschränkt sich dann auf diesen Geschäftsbereich.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge