Rz. 59

§ 150 Abs. 7 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vollständig neu gefasst.[1] Die Regelung ergänzt hierbei die Neufassung des § 155 Abs. 4 AO. Nach § 150 Abs. 7 AO können Stpfl. bei der Abgabe ihrer nach amtlichem Vordruck oder elektronisch übermittelten Steuererklärung Angaben in einem besonderen Feld machen, die nach ihrer Auffassung eine Bearbeitung der Steuererklärung durch einen Amtsträger für erforderlich erscheinen lassen.[2] Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass nunmehr teilweise eine vollständig automatische Bearbeitung von Steuererklärungen erfolgen soll. Dies allerdings nur in Fällen, die risikofrei oder risikoarm sind. Allerdings muss nach rechtsstaatlichen Prinzipien einem Stpfl. die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zum Sachverhalt oder zu den von ihm vertretenen Rechtsansichten zu äußern. Dies geschieht im digitalisierten steuerlichen Massenverfahren durch die Verwendung des sog. Freitextes.[3]

 

Rz. 60

Auch bei Anwendung einer von der Verwaltungsauffassung oder Urteilen des BFH abweichenden Rechtsauffassung wird zukünftig eine Verwendung des Freitextfeldes zu erfolgen haben. Dies hat insbesondere steuerstrafrechtliche Gründe.[4]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 49ff.
[2] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 34.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 50.
[4] Vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 51.

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