1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG erfolgt grundsätzlich von Amts wegen auf der Grundlage der Grundsteuerwertbescheide. Eine allgemeine Erklärungspflicht kennt das Grundsteuergesetz hierfür infolgedessen nicht.

Wenn jedoch Grundsteuerbefreiungen oder -vergünstigungen gewährt wurden, soll zumindest durch Anzeigepflichten des Steuerschuldners sichergestellt werden, dass die Finanzbehörden über die Änderung der hierfür maßgeblichen Umstände frühzeitig Kenntnis erlangen, um daraus Folgerungen für die Veranlagung der Steuermessbeträge ziehen zu können (Rz. 5).[1] Hiermit wird einem Defizit im Gesetzesvollzug vorgebeugt.

Die Einbindung der gesetzlichen Anzeigepflichten in die Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren nach §§ 13 ff. GrStG (§ 13 GrStG Rz. 1) ist folgerichtig, da in diesem Verfahren sowohl über die persönliche und sachliche Steuerpflicht (§ 184 Abs. 2 S. 1 AO, § 13 GrStG Rz. 12) als auch über die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG zu entscheiden ist.

Die grundsteuerrechtlichen Anzeigepflichten bestehen neben den bewertungsrechtlichen Erklärungs- und Anzeigepflichten nach § 228 BewG sowie den Mitteilungspflichten nach § 229 BewG.

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 – neuGrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift normiert bestimmte Anzeigepflichten für die Steuerschuldner, in deren Folge sich Auswirkungen auf die Steuermessbeträge ergeben können.

Nach § 19 Abs. 1 GrStG hat der Steuerschuldner jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. In der Praxis hat die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG nur eine geringe Bedeutung, da die Finanzbehörden über derartige Änderungen regelmäßig bereits über andere Anzeige- und Mitteilungspflichten Kenntnis erlangen (Rz. 10).

Nach Abs. 2 der Vorschrift hat der Steuerschuldner den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen.

Die Anzeigen sind jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderungen bzw. dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu erstatten, dass für die Festsetzung der Steuermessbeträge zuständig ist. Dies ist gem. § 22 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] geht auf eine analoge Regelung in § 165e Abs. 3 AO a. F. zurück.

Die in § 19 GrStG normierte Anzeigepflicht erstreckte sich seinerzeit nur auf eine Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes. Der Gesetzgeber hielt diese Anzeigepflicht aufgrund der fehlenden allgemeinen Erklärungspflicht zur Veranlagung der Steuermessbeträge für erforderlich.[2]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift erstmals im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[3] geändert. In einem neuen Abs. 2 der Vorschrift wurde dem Steuerschuldner die Pflicht auferlegt, den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 4 GrStG anzuzeigen. Damit soll strukturell sichergestellt werden, dass die zuständige Finanzbehörde beim Wegfall der Voraussetzungen für diese Grundsteuervergünstigung Kenntnis erlangt und dies im Wege der Neuveranlagung berücksichtigen kann.[4] Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wurde infolge der Anfügung des Abs. 2 zum Abs. 1.

Im Rahmen des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[5] wurde mit der entsprechenden Begründung die Anzeigepflicht für den Steuerschuldner in § 19 Abs. 2 GrStG auch auf die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG erstreckt.[6]

§ 19 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019, einschließlich der Änderung durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz v. 16.7.2021, ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 19 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 19 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 89.
[3] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 – neuGrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125.
[5] BGBl I 2021, 2931.
[6] S. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu § 19 Abs. 2 GrStG, BT-Drs. 19/30489 v. 9.6.2021, 24.
[7] BGBl I 1973, 965.
[8] BGBl I 2009, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Im Steuermessbetragsverfahren ist sowohl über die persönliche und sachliche Steuerpflicht (§ 184 Abs. 2 S. 1 AO, § 13 GrStG Rz. 12) als auch über die Gewährung v...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge