Rz. 8

Nach § 245 BewG bleiben bei der Bewertung des Grundvermögens (§§ 243, 244 BewG) für Zwecke des Zivilschutzes geschaffene Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur noch gelegentlich bzw. geringfügig zu anderen Zwecken genutzt werden.

Soweit die Voraussetzungen des § 245 BewG vorliegen, werden die entsprechenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Bewertung nach den §§ 247, 252ff., 258ff., 261 und 262 BewG nicht angesetzt. Für Anlagen geht § 245 BewG ins Leere, da deren Werteinfluss ohne gesonderte Ermittlung mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten ist.[1]

 

Rz. 9

einstweilen frei

[1] S. zur Bewertung für unbebaute Grundstücke A 247.1 S. 2 AEBewGrSt sowie zur Bewertung für bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren § 252 S. 2 BewG sowie im Sachwertverfahren § 258 Abs. 3 S. 3 BewG.

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