OFD Koblenz, Verfügung v. 25.11.2013, S 1602 A - St 43 1

Die demographische Entwicklung, die zunehmende Geschwindigkeit informationstechnologischer Innovationen und die wachsenden Einflüsse der Globalisierung auf Wirtschaft und Gesellschaft werden die Ermittlung steuerlichen Fehlverhaltens weiter erschweren und beeinträchtigen. Im Projekt „Zukunftsinitiative Steuerverwaltung” sollen die Organisationsstrukturen der Steuerverwaltung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungsprozesse reformiert und angepasst werden. Für den Bereich der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstellen erfordert dies ein noch stärkeres Zusammenwirken in größeren Arbeitseinheiten.

 

1. Einrichtung gemeinsamer „Steuerfahndungs- und Strafsachenstellen”

Die bisher bei den zuständigen Finanzämtern unabhängig nebeneinander bestehenden Arbeitsbereiche Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle werden organisatorisch zu einer gemeinsamen „Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle” zusammengeführt.

 

2. Leitung der Steuerfahndungs- und Strafsachenstellen

Die neu geschaffene Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle wird von einem Hauptsachgebietsleiter (HSGL) geleitet.

Der Einsatz als HSGL setzt grundsätzlich die Zugangsvoraussetzung für das 4. Einstiegsamt voraus. Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch für seinen ständigen Vertreter.

Der HSGL koordiniert die Arbeitsabläufe der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle. Die laufende Unterrichtung seines Vorstehers in wichtigen Angelegenheiten seiner Stelle sowie Berichte an Justizbehörden zu übergeordneten Themen und Berichte an vorgesetzte Dienststellen zählen zu seinem Arbeitsbereich. Eine Weisungsbefugnis des HSGL gegenüber den übrigen Sachgebietsleitern der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle besteht nicht und bleibt dem Vorsteher vorbehalten.

 

3. Schaffung von Mischsachgebieten

Das Zusammenwachsen der beiden bisherigen Bereiche soll durch die Bildung von Mischsachgebieten, in denen Steuerfahnder und Sachbearbeiter der Bußgeld- und Strafsachen tätig sind, unterstützt und realisiert werden. Auf der Ebene der Prüfer und Sachbearbeiter bleiben die bisherigen Aufgabenzuweisungen und Einsatzbereiche bestehen, so dass auf dieser Ebene keine Vermischung der nach der Abgabenordnung getrennten Aufgabenbereiche stattfindet.

Die Zahl der Fahndungshelfer und deren Aufgabenzuweisung bleibt unverändert.

Die Mischsachgebiete werden von einem Sachgebietsleiter geleitet. Er ist für die Ermittlungstätigkeit der ihm unterstellten Steuerfahnder und die Bearbeitung der Bußgeld- und Strafsachen der ihm zugeordneten Sachbearbeiter verantwortlich.

Das Sachgebiet des HSGL ist generell als Mischsachgebiet auszustatten. Das breite Aufgabenspektrum des HSGL ist bei seiner Leitungsspanne angemessen zu berücksichtigen.

 

4. Einrichtung einer Vorprüfstelle für den Falleingang

Ein zentraler Bereich des neuen Konzepts der Steuerfahndungs- und Strafsachenstellen stellt die zutreffende Priorisierung des Falleingangs der Stelle dar. Unter Falleingang sind nicht nur sämtliche von außen kommenden Anzeigen, Kontrollmitteilungen und Prüfungsersuchen von Behörden und Privatpersonen zu verstehen, sondern auch interne aus der Finanzverwaltung selbst kommende Fallmeldungen und Prüfungsersuchen aus den Prüfungsdiensten, den Innendiensten oder der Sondereinheit Steueraufsicht. Eine erfolgreiche Priorisierung des Falleingangs in allen Steuerfahndungs- und Strafsachenstellen setzt einheitliche Maßstäbe der Beurteilung und Bearbeitung voraus, die regelmäßig überprüft werden und auf der Ebene der HSGL abzustimmen sind.

Der Anteil des Falleingangs, der aus den verschiedensten Gründen nicht an dieser Priorisierung teilnehmen kann – darunter fallen insbesondere Geldwäscheverdachtsanzeigen und Prüfungsersuchen der Staatsanwaltschaft – sollte im Regelfall deutlich unter 50 % des gesamten Falleingangs liegen.

Die gemeinsame Vorprüfstelle ist ein Kernstück der Strukturreform. Idealerweise sind diese Stellen mit erfahrenen Steuerfahndern und Strafsachenbearbeitern zu besetzen.

 

5. Bildung von einheitlichen Geschäftsstellen

Die bisher getrennten Innendienste (Geschäftsstellen) der Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie der Steuerfahndung werden zu einem einheitlichen Innendienst der neuen Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle zusammengelegt. Sie sind regelmäßig dem Verantwortungsbereich des HSGL zuzuordnen. Eine Unterbringung der einheitlichen Geschäftsstellen in der räumlichen Nähe des HSGL ist anzustreben.

 

6. Fallverwaltungssoftware

Bis zur Einführung einer bundeseinheitlichen KONSENS-Lösung für die Fallverwaltung und -bearbeitung der Steuerfahndung und Strafsachenstellen müssen die landeseigenen Großrechnerlösungen BUK/FAK aus dem Jahre 1992 in modifizierter Form weiter verwendet werden. Der grundsätzliche Nachteil dieser Fallverwaltung durch die Aufspaltung in zwei getrennte Dateien für die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenbearbeitung soll dadurch abgemildert werden, dass die bisherige BUK um verschiedene Felder ergänzt u...

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