Generell nicht einzubeziehen sind die Anteile der in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die kalkulatorisch nicht auf die Leistung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten entfallen, sondern z.B. auf Reha-Maßnahmen.

Bei der Vergleichsrechnung ist dabei stets auf die Bemessungsgrundlage der ESt abzustellen – ungeachtet des Umstands, ob es tatsächlich zu einer ESt-Festsetzung gekommen ist.

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