Ähnlich der arbeitsvertraglichen Zuordnung verhält es sich mit der sog. Escape-Klausel. Ihr kommt im Wesentlichen die Bedeutung zu, dass der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgeber entscheiden kann, ob und ggf. welche dieser Tätigkeitsstätten den einzig möglichen berufliche Mittelpunkt dieses Beschäftigungsverhältnisses darstellt.

Grenzen der zeitlichen Vereinfachungsregelung beachten

Die Entscheidung muss den Grenzen der zeitlichen Vereinfachungsregelung Rechnung tragen, um als regelmäßige Arbeitsstätte berücksichtigt werden zu können. Wird das verlangte Mindestmaß an Arbeitsleistung nur in Bezug auf eine ortsfeste Arbeitgebereinrichtung erfüllt und ist der Arbeitnehmer deswegen auch dieser Betriebsstätte vom Arbeitgeber zugeordnet, geht die Escape-Klausel ins Leere.

(Mit-)Bestimmung durch Arbeitnehmer möglich

Die tatsächlichen Verhältnisse lassen bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung keinen Nachweis des Arbeitnehmers zu, dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Die Escape-Klausel dient also hauptsächlich dazu, dass der Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten des Arbeitgebers über die maximal pro Dienstverhältnis mögliche eine regelmäßige Arbeitsstätte (mit-)bestimmen kann.[1]

Eine Ausnahme stellt die dauerhafte Tätigkeit im Home-office dar, wenn der Arbeitnehmer hier eindeutig den Schwerpunkt seiner gegenüber dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung erbringt.

 
Praxis-Beispiel

Escape-Klausel beim Home-office

Ein EDV-Software-Entwickler arbeitet von Montag bis Donnerstag ausschließlich zuhause im häuslichen Arbeitszimmer, für das der Arbeitgeber die Kosten trägt. Beim Arbeitgeber hat er ebenfalls einen Büroarbeitsplatz, an dem er laut Arbeitsvertrag jeweils freitags einen Arbeitstag von 08.00-13.00 Uhr verbringen muss. Eine Zuordnung zum Sitz des Arbeitgebers erfolgte mit Blick auf die im Home-office zu erbringende Hauptleistung der eigentlichen Entwicklungstätigkeit nicht.

Ergebnis: Das häusliche Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers stellt auch bei betrieblicher Anmietung keine Einrichtung des Arbeitgebers dar[2], sodass es als regelmäßige Arbeitsstätte ausscheidet.

Nach der widerlegbaren zeitlichen Vermutung des BMF-Scheibens[3] (Fallgruppe 2) hat der Software-Entwickler aber beim Arbeitgeber eine regelmäßige Arbeitsstätte, da er dort (ungeachtet der geleisteten Arbeitsstunden) einen ganzen Arbeitstag pro Woche arbeitet. Die wöchentlichen Fahrten ins Büro sind daher nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale abzugsfähig.

Über die Escape-Klausel hat der Arbeitnehmer stattdessen die Möglichkeit, Reisekosten i. H. d. Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer geltend zu machen. Hierzu muss er dem Finanzamt anhand geeigneter Unterlagen deutlich machen – ggf. durch eine formlose Bescheinigung seines Arbeitgebers –, dass sein Büro am Firmensitz keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, weil er im Home-office den hauptsächlichen Teil der Software-Entwicklung erbringt; dieses wird dadurch zum eigentlichen Mittelpunkt seines Beschäftigungsverhältnisses.

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