Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auch der fiktive Formwechsel als schädliche Veräußerung geeignet, bestehende Sperr- und Haltefristen zu verletzten. Zu nennen sind insbesondere die Sperrfristen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 4 und 6 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG sowie § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG, § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG und § 24 Abs. 5 UmwStG.[1] Ein Antrag gem. § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG sollte nach der Gesetzesbegründung hingegen weder auf Ebene der optierenden Gesellschaft noch auf Ebene ihrer Gesellschafter eine schädliche Veräußerungsfiktion auslösen.[2] Eine Aktualisierung des BMF-Schreibens zu § 1a KStG[3] auch zu dieser Frage steht noch aus und wäre wünschenswert.

[2] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/8628, S. 191 ("Ertragsteuerlich handelt es sich dabei um einen nicht unter § 1 UmwStG fallenden Formwechsel einer Körperschaft in eine Körperschaft anderer Rechtsform").

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