BMF, 19.10.2016, III C 3 - S 7344/16/10002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2017 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017
   
– USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2017
   
– USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017

(2) Durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe e, Nummer 27 und Artikel 2 Nummer 6i. V. m. Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl 2016 I S. 1679) werden mit Wirkung vom 1.1.2017 § 150 Absatz 7 und § 155 Absatz 4 AO neu gefasst. Danach müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und die nach § 155 Absatz 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind. Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, hat der Unternehmer ab 1.1.2017 im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 75 (Kennzahl – Kz – 23) bzw. im Vordruckmuster USt 1 H in Zeile 31 (Kz 23) eine „1” einzutragen. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Der Unternehmer kann im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 75 (Kz 23) auch eine „1” eintragen, wenn er einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zurücknehmen möchte. Die ergänzenden

Angaben sind in jedem Fall in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung” zu kennzeichnen ist.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „17” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2017 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1149

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