Rz. 14

Die StBVV bezieht sich zum einen nur auf die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit und zum anderen nur auf die in § 33 StBerG erwähnten Aufgaben des StB (vgl. E I – Rz. 34 und 36).

 

Rz. 15

Hieraus ergeben sich wesentliche Einschränkungen des Bereichs der unmittelbaren Anwendung. Soweit die StBVV nicht anzuwenden ist, gilt das BGB, allerdings mit den erwähnten Bindungen an gesetzliche Verbote (vgl. Rz. 3–5) und an das Berufsrecht. An der Wirksamkeit der Bezugnahme auf § 33 StBerG in § 1 ändert sich auch nichts dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht mehr alle im StBerG erwähnten Aufgaben des StB uneingeschränkt als "Vorbehaltsaufgaben" angesehen werden können (vgl. BVerfG v. 18. 06. 1980 – 1 BvR 697/77, BStBl. II 1980, 706), sondern allein die den Beruf prägenden Tätigkeiten.

 

Rz. 16

Die StBVV gilt z. B. nicht für die sonstigen mit dem Beruf vereinbaren Tätigkeiten eines StB i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG (hierzu E II).

 

Rz. 17

Soweit allerdings eine Kostenerstattung nach anderen Rechtsvorschriften stattfindet (z. B. im Insolvenzverfahren nach § 63 Insolvenzordnung) ist die freie Vereinbarung der Höhe des Honorars grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen müssten durch die rechtlichen Vorgaben ausdrücklich ermöglicht sein.

 

Rz. 18

Durch die ausdrückliche Beschränkung auf die "selbständige" Berufstätigkeit ergibt sich die Nichtanwendung der StBVV auf angestellte StB (zum Sonderproblem der Gebührenberechnung für die Tätigkeit angestellter Mitarbeiter vgl. auch Rz. 21–22). Andererseits unterscheidet die StBVV nicht nach der Person des Auftraggebers. Die StBVV kennt keine Ausnahmen für die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit im Auftrag eines anderen StB, eines Rechtsanwalts, eines Verwandten, einer sonst nahestehenden Person oder einer Körperschaft (Verein usw.). Werden mit diesen abweichende Vergütungen vereinbart, gelten die bereits erwähnten berufsrechtlichen Vorbehalte; wird eine Vorab-Vereinbarung nicht getroffen, gilt die StBVV.

 

Rz. 19

Soweit ein Vergütungsanspruch zusteht, kann bei nicht unter § 33 StBerG fallenden Arbeiten anstelle der Berechnung der "üblichen Vergütung" die Anwendung der StBVV ganz oder teilweise besonders vereinbart werden. Die Geltung der StBVV wird in diesen Fällen Vertragsinhalt durch Vereinbarung. Auch wenn die StBVV bei außerhalb von § 33 StBerG liegenden Tätigkeiten nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wird (z. B. bei mündlich geschlossenen Verträgen), ist es sachgerecht, auf diese zur Findung der "üblichen Vergütung" i. S. v. § 612 Abs. 2 BGB zurückzugreifen.

 

Rz. 20

Grundsätzlich kann die StBVV auf vertraglicher Grundlage auch von Nicht-Berufsangehörigen angewandt werden (z. B. von "Nur"-WP, Buchstellen, Beratungsinstituten u. s. w.); eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings selbst dann nicht, wenn es sich dabei um zulässige Hilfe in Steuersachen handelt, z. B. im Rahmen einer beschränkten Befugnis nach § 4 StBerG. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung würde sich ein Nicht-Berufsangehörige ansonsten eines abmahnfähigen Wettbewerbsverstoßes (§§ 1, 3 UWG) schuldig machen, da er sich nach außen mit Außenwirkung so geriert, als wäre er ein StB (ausführlich E I – Rz. 42).

Für RA, die in steuerlichen Angelegenheiten tätig werden, gilt die StBVV über den Verweis des § 35 Abs. 1 RVG in den Fällen des §§ 23 bis 39 StBVV i. V. m. §§ 10, 13 StBVV entsprechend.

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