[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Außenprüfung: Wann und wie eine andere Finanzbehörde beauftragt werden darf

    Beauftragt das zuständige Finanzamt ein anderes Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung, handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.

    Hintergrund

    Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn zuständige Finanzamt J beauftragte das Finanzamt U, beim Kläger eine Außenprüfung durchzuführen. Finanzamt U erließ eine Prüfungsanordnung. Der Kläger begründet seine Klage insbesondere damit, dass nicht ersichtlich ist, warum gerade das Finanzamt U mit der Prüfung beauftragt wurde. Im Bezirk dieses Finanzamts betreut er deutlich mehr Mandate als in den umliegenden Finanzämtern. Die Beauftragung gerade des Finanzamts U muss seiner Ansicht nach im Rahmen des Ermessens gewürdigt werden.

    Entscheidung

    Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Beauftragung des Finanzamts U mit der Durchführung der Außenprüfung durch das Finanzamt J ermessensfehlerhaft war.

    Sowohl der Erlass einer Prüfungsanordnung als auch die Entscheidung, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, ist eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt J übte vorliegend zwar sein Entschließungsermessen, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, fehlerfrei aus.

    Allerdings stellte das Finanzamt J keine Erwägungen dazu an, aus welchen Gründen gerade das Finanzamt U mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt wurde. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des Falls gewürdigt werden müssen. Zu den hier zu berücksichtigenden Umständen könnten die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder Konzern oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter im zu beauftragenden Finanzamt gehören.

  2. Erbauseinandersetzung und GbR-Gründung: Sind Gründungskosten als Sonderwerbungskosten abziehbar?

    Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung eine neue Gesellschaft gegründet, können damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sofort abziehbare Sonderwerbungskosten darstellen.

    Hintergrund

    Eine Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war ausgeschlossen. Davon abweichend regelte jedoch die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein sollte. Ein Beteiligter, der die Kosten u.a. für den Notar übernommen hatte, wollte diese als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Klage.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht entschied, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im vorliegenden Fall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten in Betracht. Die Gründungskosten hatten nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteile in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.

  3. Geldwäschegesetz und Transparenzregister: Was Steuerberater wissen müssen

    Die Reform des Geldwäschegesetzes und Änderungen bei den Regelungen zum Transparenzregister bringen u.U. neue Sorgfalts- und Meldepflichten mit sich. Steuerberater und Mandanten müssen einiges wissen und beachten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

    Steuerberater als Verpflichtete

    Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes. Dies gilt für Steuerberater unverändert. Neu einbezogen wurden die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine. Darüber hinaus wurde der Kreis der Verpflichteten aus dem Finanz- und Nichtfinanzbereich neu definiert...

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