Rn. 26
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Nach § 3 Abs 4 SolZG wird bei der Erhebung des SolZ beim LSt-Abzug von laufenden Bezügen ebenfalls eine Freigrenze berücksichtigt. Der SolZ ist bei monatlicher, wöchentlicher oder täglicher Lohnzahlung nur zu erheben, wenn die einbehaltene LSt als Bemessungsgrundlage für den SolZ die in § 3 Abs 4 Nr 1–3 SolZG genannten Beträge übersteigt. Es gelten für die VZ 2023 bzw 2024 die folgenden Grenzen:
(1) | bei monatlicher Lohnzahlung
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||||
(2) | bei wöchentlicher Lohnzahlung
|
||||
(3) | bei täglicher Lohnzahlung
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Nach § 3 Abs 4 S 2 SolZG aF galt § 39b Abs 4 EStG entsprechend, der für die Kj 2010–2024 die Höhe der im LSt-Abzugsverfahren zu berücksichtigende Vorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG) regelte. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) gestrichen.
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