Rn. 24

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 3 Abs 3 S 1 SolZG sieht zur Entlastung von estpfl Personen eine sog Nullzone als Freigrenze vor. Die Nullzone beschreibt den Bereich, bis zu dessen Erreichen kein SolZ erhoben wird, dh, es handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.

Die Nullzone gilt nur für estpfl Personen, also nicht für nach § 2 Nr 3 SolZG abgabepflichtige Steuersubjekte.

Wird die Freigrenze des § 3 Abs 3 S 1 SolZG überschritten, ist der SolZ grds in vollem Umfang zu erheben, wobei jedoch ggf die Milderungsregelung des § 4 S 2 SolZG (zur Milderungsregelung s § 4 SolZG Rn 2f (Mues)) eingreift.

Durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) wurde die Nullzone gem § 3 Abs 35 SolZG nF ab dem VZ 2021 signifikant angehoben, so dass nach Einschätzung des BMF ca 90 % der StPfl seitdem keinen SolZ mehr zahlen. Weitere 6,5 % sollen nach den Berechnungen des BMF aufgrund der Milderungsregelung in § 4 S 2 SolZG nF zumindest teilweise entlastet worden sein.

Nach § 3 Abs 3 S 1 SolZG ist der SolZ nur zu erheben, wenn die ESt als Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs 1 Nr 1 und 2 SolZG, vermindert um die ESt nach § 32d Abs 3 und 4 EStG (stpfl KapErtr),

  • in den Fällen des § 32a Abs 5 und 6 EStG (Splitting-Verfahren) EUR 35 086 (ab VZ 2024 EUR 36 260) und
  • in anderen Fällen EUR 17 543 (ab VZ 2024 EUR 18 130)

übersteigt.

Gem § 3 Abs 3 S 2 SolZG ist der SolZ auf die ESt nach § 32d Abs 3 und 4 EStG ungeachtet der Freigrenze des § 3 Abs 3 S 1 SolZG zu erheben.

 

Rn. 25

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die aufgrund der erhöhten Freigrenze deutlich ausgeweitete Nullzone des § 3 Abs 3 S 1 SolZG idF des Gesetzes zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) ist seit dem VZ 2021 anzuwenden (s § 6 Abs 21 SolZG).

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