Rn. 239

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Auch s Fuhrmann, NWB 3/2020, 150.

§ 20 Abs 6 S 5–6 EStG (neu):

S 5: Verluste aus KapVerm iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG dürfen nur iHv 10 000 EUR mit Gewinnen iSd Abs 2 S 1 Nr 3 u mit Einkünften iSd § 20 Abs 1 Nr 11 EStG ausgeglichen werden; die S 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste aus KapVerm je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 EUR mit Gewinnen iSd Abs 2 S 1 Nr 3 u mit Einkünften iSd Abs 1 Nr 11 verrechnet werden dürfen.

S 6: Verluste aus KapVerm aus der ganzen o teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser WG iSd § 20 Abs 1 EStG, aus der Übertragung wertloser WG iSd Abs 1 auf einen Dritten o aus einem sonstigen Ausfall von WG iSd Abs 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 EUR mit Einkünften aus KapVerm ausgeglichen werden; die S 2 u 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 EUR mit Einkünften aus KapVerm verrechnet werden dürfen.

§ 52 Abs 28 EStG:

§ 20 Abs 6 S 5 EStG ist anzuwenden auf Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstehen, S 6 auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge