Rn. 234

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Ursprünglich sollte der SolZ bis einschließlich 2019 erhoben werden, um ihn dann mit Auslaufen des Solidarpakts II entfallen zu lassen. Unter sozialstaatlichen Erwägungen werden nun durch Einführung einer Freigrenze nur 90 % der Steuerzahler ab 2021 vom SolZ befreit. Im Einzelnen (daneben Anpassungen in § 3 Abs 4 u 5 SolZG u neuer § 3 Abs 4a SolZG):

§§ 3 Abs 3, 6 Abs 21 S 1 SolZG:

Die Freigrenze, bezogen auf die Bemessungsgrundlage ESt abzüglich ESt nach § 32d Abs 3 u 4 EStG, wird auf 16 956 EUR (statt zuvor 972 EUR) im Falle der Einzelveranlagung u auf 33 912 EUR (statt zuvor 1 944 EUR) im Falle der Zusammenveranlagung mit Wirkung erstmals für den VZ 2021 angehoben. Damit soll es bei einem zvE bis zur Höhe von 61 300 EUR/122 500 EUR nicht mehr zur Festsetzung des SolZ kommen.

§ 4 S 2 SolZG:

Abmilderungszone, durch die es bei einem zvE von bis zu 74 000 EUR/148 000 EUR zur teilweisen Entlastung von SolZ kommt.

Danach entsteht der SolZ – je nachdem, welche Berechnung günstiger ist – entweder mit 5,5 % auf die gesamte ESt (ohne die nach § 32d EStG) oder mit 11,9 % auf die ESt, die die vorgenannte Freigrenze übersteigt.

Rechnerisch endet die Abmilderungszone bei einer ESt in Höhe von 31 527 EUR.

Zu Berechnungen im Einzelnen Hinweis auf Ahrensfeld/Hilbert, NWB 37/2019, 2697.

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