Rn. 34

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Während der Entrichtungspflichtige grundsätzlich haftet und sich entlasten muss, sieht das G eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners und Gläubigers der KapErtr nur in abschließend aufgeführten Fällen vor.

 

Rn. 35

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Er kann in Anspruch genommen werden (§ 44 Abs 5 EStG), wenn

(1) der Entrichtungspflichtige, also der Schuldner der KapErtr, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die KapErtr auszahlende Stelle, die KapErtr nicht vorschriftsgemäß gekürzt hat; wer nicht die dem G entsprechende Kürzung der KapErtr hinnehmen musste, ist nicht schutzwürdig;
(2) er positiv weiß, dass die KapSt vom Abzugsverpflichteten nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde. Er kann aber seine Inanspruchnahme durch eine unverzügliche Anzeige an das FA vermeiden;
(3) ein inländisches Kredit- Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die KapErtr zu Unrecht ohne Abzug der KapSt ausgezahlt hat; ein solcher Fall kann sich insb ergeben bei Erstattungen, die nicht die einzelnen Voraussetzungen des § 44b Abs 6 EStG berücksichtigt haben.
 

Rn. 36

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Inanspruchnahme des Gläubigers der KapErtr erfolgt durch besonderen Nachforderungsbescheid oder dadurch, dass iRd Veranlagung die KapErtr als Einnahmen erfasst werden, aber iRd 36 Abs 2 EStG keine KapSt angerechnet wird. Dabei steht es im Ermessen des FA, ob es unter den oa Voraussetzungen im Wege des Nachforderungsbescheides oder mit einem Haftungsbescheid gegenüber dem Entrichtungspflichtigen vorgeht; Vorrang dürfte aber im Regelfall die Inanspruchnahme des Gläubigers haben, Levedag in Schmidt, § 44 EStG Rz 20 (42. Aufl 2023).

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