Rn. 156

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Eine Erhöhung des nach § 33a Abs 1 S 1 EStG abziehbaren Höchstbetrags hat gemäß § 33a Abs 1 S 2 Hs 2 EStG zur weiteren Voraussetzung, dass die Beiträge nicht bereits beim StPfl als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Vorrangig auf Seiten des unterhaltsverpflichteten StPfl ist somit der Sonderausgaben-Abzug; eine Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen. Der Vorrang des Sonderausgaben-Abzugs betrifft nur die Beiträge, die der StPfl aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter erbracht hat, Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 69 (Juli 2022). In diesen Fällen ist der unterhaltsverpflichtete StPfl als schuldrechtlicher Zahlungsverpflichteter nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG selbst zum Sonderausgaben-Abzug berechtigt, da die Regelung nicht voraussetzt, dass die Beiträge dem zahlenden StPfl selbst zugutekommen, Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 69 (Juli 2022).

 

Rn. 157–159

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge