Rn. 155

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG erhöht sich, sofern der StPfl für die unterhaltene Person Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung iSv § 10 Abs 1 Nr 3 EStG aufgewendet hat (§ 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG), vgl BVerfG vom 13.02.2008, 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008 Beilage 3, 228. Der zusätzliche Abzugsbetrag gemäß § 33a Abs 1 S 2 EStG kann erstmals ab dem VZ 2010 in Anspruch genommen werde (§ 52 Abs 1 EStG idF BürgEntlG-KV).

Durch die Bezugnahme auf § 10 Abs 1 Nr 3 EStG ergibt sich, dass nur die zur Basisabsicherung erforderlichen Beiträge (Beitrag in Höhe des abziehbaren Beitragsanteils bei Krankenversicherungen zzgl des vollen Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung) als Teil des steuerlichen Existenzminimums Berücksichtigung finden, Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 67, 70 (Juli 2022). Zu den begünstigten Aufwendungen gehören hingegen keine Beiträge zur Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung. Es kommt entscheidend darauf an, dass tatsächlich Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung der unterhaltenen Person gezahlt worden sind, unerheblich dabei ist es hingegen, ob der StPfl selbst die Beiträge an die Versicherung zahlt, entweder als Beitragsschuldner oder im abgekürzten Zahlungsweg, oder ob der StPfl die Geldbeträge – bar oder unbar – der unterhaltenen Person überlässt, damit diese die Beiträge zahlt.

Hat der StPfl einen Versicherungsvertrag zugunsten der unterhaltenen Person abgeschlossen (Vertrag zugunsten Dritter), findet § 33a Abs 1 S 2 EStG ebenfalls Anwendung (BT-Drucks 16/12 254, 26); Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 68 (Juli 2022).

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