Rn. 1212

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder muss erfolgen:

  • in Kindergärten oder
  • in vergleichbaren Einrichtungen (zB Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagspflegestellen; nicht dagegen die alleinige Betreuung im Haushalt durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige (R 3.33 Abs 2 S 2 LStR 2023; Nacke NWB 21/2013, 1645).
 

Rn. 1212a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aufgrund des Wortes "in" sind die Betreuung außerhalb dieser Einrichtungen (etwa: im Haushalt des ArbN) nicht begünstigt (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 31 EStG Rz 2).

 

Rn. 1212b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Weil § 3 Nr 33 EStG nur den Betreuungsort vorschreibt, aber nicht, wer Eigentümer der Einrichtungen ist, spielt es keine Rolle, ob es sich um ArbG-eigene oder Einrichtungen Dritter handelt, dessen Kosten der ArbG übernimmt (Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 31 EStG Rz 5).

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