Rn. 248

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Besteuert der LuF seine Umsätze nach § 24 UStG, ist die auf Investitionen anfallende Vorsteuer nicht Teil der AK/HK, sondern sofort abzugsfähige BA. Geht der LuF zur Regelbesteuerung über oder von der Regelbesteuerung zurück zur Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG, kommt es zu Vorsteuerberichtigungen gemäß § 15a UStG. Die sich dabei ergebenden Mehr- oder Minderbeträge sind gemäß § 9b Abs 2 EStG bei Zufluss/Abfluss als BE oder BA zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart bezogen werden bzw durch den Betrieb veranlasst sind (wegen des erstmaligen Anwendungszeitpunkts s § 52 Abs 17 EStG). Die AK/HK des WG bleiben unberührt (§ 9b Abs 2 S 2 EStG).

 

Rn. 249–253

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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