Rn. 225

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Unter die Vorschrift fallen Gewinne (bzw Verluste) aus der Veräußerung/Entnahme von nicht bereits unter Buchst a fallenden Anlagegütern (Maschinen, Betriebsvorrichtungen usw) und Tieren (gleichviel ob zum AV oder UV gehörig), sofern der Veräußerungspreis bzw der Entnahmewert je WG einschließlich gesetzlicher USt mehr als EUR 15 000 beträgt; liegt er unter dieser Betragsgrenze, ist der Gewinn mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten.

 

Rn. 226

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Freigrenze von 15 000 EUR knüpft mE unsachgemäß an den Veräußerungspreis bzw bei Entnahme an den Teilwert und nicht an den dabei tatsächlich erzielten Gewinn an. Beträgt der Buchwert des ausgeschiedenen WG zB EUR 0, bleibt bei einem Veräußerungspreis/Entnahmewert von 15 000 EUR letztendlich ein Gewinn bis zu EUR 15 000 unbesteuert, während umgekehrt ein Gewinn von zB nur wenigen hundert Euro als Sondergewinn erfasst wird, wenn der Veräußerungspreis/Entnahmewert zB EUR 15 100 und der dazugehörige Buchwert EUR 14 900 beträgt.

Die nicht sachgerechte Anknüpfung an den Veräußerungspreis wird mE zu missbräuchlichen Gestaltungen geradezu einladen. Nimmt ein Landmaschinenhändler bei Verkauf einer neuen Maschine oder eines neuen Fahrzeugs (zB Schlepper) ein entsprechendes WG in Zahlung, bestehen hinsichtlich der Preisgestaltung erhebliche Gestaltungsspielräume; LuF wie Landmaschinenhändler werden versucht sein, den Wert des in Zahlung genommenen WG möglichst niedrig (unter EUR 15 000) anzusetzen (und im Gegenzug einen übermäßig hohen Rabatt für das neue WG aushandeln), um damit eine Gewinnerfassung beim hingebenden LuF zu vermeiden. Die FinVerw behält sich zwar für diese Fälle vor, den vereinbarten Wert des hingegebenen WG anhand der zwischen den Vertragsparteien vorgenommenen Abrechnungen auf seine Angemessenheit zu überprüfen (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 48); diese Überprüfung wird aber regelmäßig nur im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführt werden können. Bei einer nachhaltigen Geschäftstätigkeit kann mE auch von Anfang an ein gewerblicher (Maschinen-)Handel vorliegen.

 

Beispiel:

Landwirt Huber (mit Normal-Wj 01.07.–30.06.) erwirbt einen Schlepper (Listenpreis EUR 80 000 brutto). Der Landmaschinenhändler nimmt seinen bisherigen Schlepper für EUR 20 000 in Zahlung, so dass Huber EUR 60 000 Aufzahlung zu leisten hat. Der Buchwert des hingegebenen Schleppers beträgt

(1) EUR 14 000
(2) EUR 0

Da der Veräußerungspreis des hingegebenen Schleppers mehr als EUR 15 000 beträgt, ist der bei Veräußerung entstehende Gewinn als Sondergewinn zu erfassen. Dieser beträgt im Fall (1) EUR 6 000 und im Fall (2) EUR 20 000.

Variante:

Sachverhalt wie vorstehendes Beispiel. Der Landmaschinenhändler gibt auf den neuen Schlepper einen Preisnachlass von 10 % (= EUR 8 000) und nimmt den gebrauchten Schlepper für EUR 12 000 in Zahlung.

Auch in diesem Fall muss Huber einen Aufpreis von EUR 60 000 entrichten, allerdings erzielt er für den hingegebenen Schlepper nur einen Veräußerungspreis von EUR 12 000, mit der Folge, dass er gar keinen Sondergewinn zu versteuern hat.

 

Rn. 227

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wegen der relativ hohen Freigrenze von EUR 15 000 werden zudem Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von Tieren nur selten als Sondergewinn zu erfassen sein; vorstellbar ist dies regelmäßig nur bei Veräußerung/Entnahme hochwertiger Zuchttiere oder hochpreisiger Pferde.

 

Rn. 228

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ist der LuF an einer ohne Gewinnerzielungsabsicht handelnden Maschinengemeinschaft beteiligt, ist sein Eigentumsanteil ihm als eigenes WG zuzurechnen. Demzufolge ist bei ihm anlässlich der Veräußerung/Entnahme des WG ein Sondergewinn nur zu erfassen, wenn der anteilig auf ihn entfallende Veräußerungspreis bzw Entnahmewert mehr als EUR 15 000 brutto beträgt (BMF vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 46).

 

Rn. 229

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da die FinVerw für die unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst b EStG fallenden WG die Führung eines Anlagenverzeichnisses nicht fordert (aber s Rn 300), ergeben sich hinsichtlich des dem Veräußerungspreis/Entnahmewert gegenüber zu stellenden Buchwert erhebliche praktische Schwierigkeiten. Von den evtl geschätzten bzw glaubhaft gemachten ursprünglichen AK/HK des veräußerten/entnommenen WG ist die zwischen Anschaffung/Herstellung und Ausscheiden des WG mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegoltene AfA abzuziehen; als abgegolten gilt grds eine lineare AfA unter Beachtung der für das jeweilige WG in den amtlichen AfA-Tabellen vorgegebenen Nutzungsdauer. Die HK von Tieren können – soweit nicht im Einzelfall nachgewiesen – unter Anwendung der Grundsätze des BMF vom 14.11.2001, BStBl I 2001, 864 zur Bewertung von Tieren in luf Betrieben hergeleitet werden.

 

Rn. 230

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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