Konkretisierung durch BFH v. 12.1.2023: Was unter "finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" zu verstehen ist, hat der BFH in seiner aktuellen Entscheidung v. 12.1.2023[18] wie folgt konkretisiert: Kosten der Lebensführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG sind

  • die Kosten des Haushalts und
  • die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.

Nicht erkennbar unzureichende Beteiligung: Dabei darf die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Umfasste Kosten: Zu den Kosten der Lebensführung zählen vornehmlich die Kosten,

  • die für die Nutzung des Wohnraums aufgewendet werden müssen bzw.
  • die durch dessen Nutzung entstehen (z.B. Finanzierungs- oder Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten, Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten), sowie
  • die sonstigen Kosten der Haushaltsführung in der Wohnung (z.B. Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation etc.).

Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge.

Art der Kostenbeteiligung: Bezüglich der Kostenbeteiligung sieht das Gesetz

  • weder eine bestimmte betragsmäßige Grenze vor
  • noch, dass es sich um eine laufende Beteiligung im Sinne einer mietgleichen Zahlung handeln muss.

Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen – einschließlich solcher am Jahresende – an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Ausnahme: Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z.B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht.

Vergleichsmaßstab: Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang, die der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen hat. Dies ist ihm

  • in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie
  • für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z.B. Strom, Fernsehen, Telefon),
  • aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z.B. Instandhaltungs-/Renovierungsaufwendungen oder größere Anschaffungen)

möglich und zumutbar.

Schätzungsmöglichkeit: Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden.

Unentgeltliche Wohnungsüberlassung: Wird eine Wohnung dem Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen, entstehen ihm insoweit keine Kosten, an denen er sich beteiligen könnte.

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