Vorfälligkeitsentschädigung bei Wohnungsveräußerung: Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist dann auf Grund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Die Veräußerung der zu "beruflichen Zwecken" genutzten Wohnung am Beschäftigungsort stellt sich als das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar.

Der BFH entschied, dass das Finanzierungsdarlehen mit der Veräußerung hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seinen Nutzen verloren hat. Daher handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung

  • nicht um Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind,
  • sondern um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist daher

  • nicht den WK aus nichtselbständiger Arbeit,
  • sondern dem (nach § 23 EStG ggf. steuerbaren) Veräußerungsgeschäft zuzuordnen[26].
[26] BFH v. 3.4.2019 – VI R 15/17, BStBl. II 2019, 446 = EStB 2019, 224 (Günther).

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