a) Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses (§ 30a AO a.F.)

 

Rz. 604

[Autor/Stand] Spiegelbildlich zum Gehalt der bei Kreditinstituten vorhandenen Informationen bestand jedenfalls in früheren Zeiten die Erwartungshaltung der Bankkunden, dass besonders vertraulich mit den Daten, die sie bei der Inanspruchnahme der Dienste der Kreditinstitute und Nutzung der angebotenen Finanzprodukte offenbaren, umgegangen wird. Dies hat auch das BVerfG[2] ein erhöhtes Schutzbedürfnis bejahen und den Gesetzgeber handeln lassen, der im Jahr 1988 mit § 30a AO a.F., dem Bankkundenschutz, das Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Kreditinstituten betonte. Das BVerfG hat sodann mit seiner "Tipke-Entscheidung"[3] im Jahr 2004 dagegen die Vollzugsdefizite des Gesetzgebers (Festhalten des Gesetzgebers an § 30a AO a.F.) bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Wertpapieren ausgeführt. So führten schließlich die Änderungen der "rechtspolitischen Ausgangslage"[4] im Jahr 2017 zur Abschaffung des § 30a AO a.F.[5]. Zu diesem Zeitpunkt war, angesichts der Historie von Fahndungsermittlungen sowie der Initiativen des Gesetzgebers, der Bankkundenschutz nach § 30a AO a.F. zwar noch Gesetz, hatte aber einen deutlichen Bedeutungsverlust erlitten[6]. Die zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des § 30a AO a.F. sind damit Rechtsgeschichte[7].

b) Kein strafprozessuales Bankgeheimnis

 

Rz. 605

[Autor/Stand] Ein "zivilrechtliches Bankgeheimnis" besteht innerhalb der zivilrechtlich zu beurteilenden Geschäftsbeziehung des Kreditinstituts zu seinen Kunden. Es zählt zu den aus dem Bankvertrag folgenden Pflichten der Banken, über die die Sphäre des Kunden betreffenden Informationen Stillschweigen zu bewahren und dritten Privatrechtssubjekten ohne Einwilligung des Kunden keine Auskünfte zu erteilen[9]. Bereits die Tatsache, dass ein Kunde bei einem bestimmten Kreditinstitut ein Konto hat, unterliegt der Vertraulichkeit[10]. Diese vertraglich begründeten Pflichten zur Vertraulichkeit haben nach allgemeiner Auffassung keinerlei Bedeutung im Strafverfahren. Es gibt (und gab) kein strafprozessuales Bankgeheimnis[11]. Das privatrechtliche Bankgeheimnis begründet für die Mitarbeiter eines Kreditinstitutes weder ein Zeugnis- noch ein Auskunftsverweigerungsrecht im Strafverfahren[12]. Dabei ist es unerheblich, ob wegen Steuerhinterziehung oder sonstiger Delikte ermittelt wird.

 

Rz. 606

[Autor/Stand] Die längerfristigen geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien können ebenfalls zu einer zivilrechtlichen Pflicht führen, demzufolge der Kunde von den Ermittlungen der Fahndung zu informieren ist. Die Warnung der Kunden betrifft vor allem die Möglichkeit der Selbstanzeige, auch um ggf. Schadenersatzansprüche der Kunden gegen die Bank abzuwenden[14].

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] BVerfG v. 17.7.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100 (143) = BStBl. II 1984, 634 = DB 1984, 1657 = ZIP 1984, 1006 = wistra 1984, 220.
[3] BVerfG v. 9.3.2004 – 2 BvL 17/02, BStBl. II 2005, 56 = DStRE 2004, 396 = DB 2004, 628 = GmbHR 2004, 439 m. Anm. Altrichter-Herzberg = wistra 2004, 227 = FR 2004, 470 m. Anm. Jacob/Vieten.
[4] Drüen in Tipke/Kruse, § 30a AO a.F. Rz. 1.
[5] Die Norm wurde durch StUmGBG v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682, m.W.v. 24.6.2017 aufgehoben. Eine Fortgeltung des § 30a AO a.F. für Sachverhalte, die vor dem 25.6.2017 verwirklicht worden sind, wurde vom Gesetzgeber gem. § 1 Abs. 12 Satz 2 EGAO abgelehnt. Mithin gilt die Norm auch nicht mehr für finanzbehördliche Ermittlungsmaßnahmen wegen bis zum 24.6.2017 verwirklichter Sachverhalte fort, vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 30a AO a.F. Rz. 7.
[6] Drüen in Tipke/Kruse, § 30a AO a.F. Rz. 14; Hilgers-Klautzsch, StuW 2003, 297 (304).
[7] Vgl. die Kommentierung von Drüen in Tipke/Kruse, § 30a AO a.F. Rz. 1 ff.; ebenfalls ausf. die Vorkomm.: Matthes in Kohlmann, § 404 AO Rz. 241.1.–252 (Stand: August 2016).
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[9] Junker, DStR 1996, 224; Carl/Klos, Bankgeheimnis, 1993, S. 5 f.; Miebach, Bankgeheimnis, 1999, S. 24 f.; Kretschmer, wistra 2009, 180 (183).
[10] Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb.5, § 39 Rz. 8.
[11] Park, Durchsuchung und Beschlagnahme5, Rz. 1018; Kretschmer, wistra 2009, 180.
[12] Bertheau/Ignor in LR27, § 53 StPO Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[14] Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 189 ff.

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