Das LG Frankfurt hat sich in seinem Urteil v. 7.12.2018 (Az. 5/35 StL 9/18) mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die verantwortliche Führung einer Steuerberatungsgesellschaft verletzt wird. Das Landgericht stützt seinen Vorwurf der schuldhaften Verletzung der Berufspflichten auf § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG aus dem eindeutig hervorgeht, dass eine Steuerberatungskanzlei, geführt in der Rechtsform der GmbH oder UG, der verantwortlichen Führung von Steuerberatern unterliegen muss. Hierbei wird vom Gericht deutlich herausgestellt, dass der nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugte Mitarbeiter die fachliche und persönliche Präsenz des Steuerberaters in keiner Weise ersetzen kann. Fehlen darüber hinaus vertraglich festgeschriebene Tätigkeitsschwerpunkte bzw. klar zugewiesene Verantwortungsbereiche für die in der Gesellschaft verantwortlich handelnden Personen, kann das zur Aberkennung des Titels "Steuerberatungsgesellschaft" führen.

Die Beklagte wurde am 22.3.1993 als Steuerberaterin bestellt. 2001 verstarb ihre Mutter, in der Folgezeit wurde der Vater zunehmend pflegebedürftig. Der gesamte Pflegeaufwand nebst zugehöriger Behördengänge wurde von der Beklagten (und ihrer Schwester) getragen. Aufgrund der erheblichen Mehrbelastungen litt die Steuerberaterin selbst zunehmend unter gesundheitlichen Problemen. Die Doppelbelastung in Kombination mit eigenen gesundheitlichen Problemen beeinträchtigten in der Folgezeit auch die Kanzleitätigkeit der Steuerberaterin.

Berufsrechtlich war die Steuerberaterin bereits mit Urteil vom 17.6.2011 dahingehend vorbelastet, als dass ihr das Berufsgericht einen Verweis erteilt hatte, gekoppelt mit einer Geldbuße. Grundlage dieser Entscheidung war eine mangelhafte Auftragserledigung, resultierend aus verspätet erstellten Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen. In direkter Folge wurde der betreffende Mandant mit Zwangsgeldern und Säumniszuschlägen konfrontiert.

Es folgten weitere Verweise und Geldbußen (Urteile v. 2.3.2012, v. 9.5.2014 und v. 31.3.2017). Allen Verweisen lagen die Aussagen der Mandanten zugrunde, die Steuerberaterin reagiere nicht auf Kontaktversuche und sei nicht erreichbar. Auch im Rahmen des letztgenannten Verfahrens verweigerte die Steuerberaterin die Aussage zu einer gegen sie laufende Beschwerde bei der zuständigen Steuerberaterkammer und ließ die Frist zur Zahlung von Zwangsgeldern verstreichen, sodass sich die Steuerberaterkammer genötigt sah, wegen ausgebliebener Zahlungen Vollstreckungsaufträge einzuleiten, nebst Entsendung des Gerichtsvollziehers.

Am 11.6.2014 übernahm die Steuerberaterin einen Geschäftsanteil einer Steuerberatungsgesellschaft UG. Dort ließ sie sich als Geschäftsführerin bestellen und war in dieser Funktion im Zeitraum 16.6.2014 bis 12.9.2017 im Handelsregister eingetragen. Gegründet wurde die UG im Juli 2012. Dies zunächst mit einem Steuerberater als geschäftsführendem Gesellschafter, der jedoch im Juni 2014 wieder ausschied. Die faktische Führung der Gesellschaft wurde jedoch nie von ihm wahrgenommen, sondern durch zwei Brüder (keine Steuerberater). Die Brüder hatten zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Firmen, deren Zweck zunächst nur reine Buchhaltungsarbeiten waren. In der Folgezeit habe man das Spektrum hin zur Steuerberatung ausdehnen wollen und habe deshalb Kontakt zu diversen Steuerberatern geknüpft.

Nach Eintritt der Steuerberaterin in die UG gestaltete sich die Zusammenarbeit mit den Brüdern wie folgt:

  • Die Steuerberaterin trat von Beginn an im Außenverhältnis als verantwortliche Person auf und ermöglichte somit der UG die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
  • Intern wurde sie jedoch nur in begründeten Einzelfällen fachlich einbezogen
  • Ausbedungen hatte sie sich jedoch die Betreuung der Begleitung steuerlicher Betriebsprüfungen sowie die Überprüfung von Fällen mit größerer Tragweite.
  • Bei unbedeutenden und kleineren Fallgestaltungen kam man überein, dass die Brüder grundsätzlich die Entscheidungsbefugnis innehaben sollten.

Im Jahr 2006 belief sich der Umsatz der UG auf über 300.000 EUR. Nach Abzug aller Kosten verblieb als Ergebnis vor Steuern ein Saldo von rd. 103.000 EUR. Einer der Brüder bezog im Veranlagungszeitraum 2006 ein Gehalt, gebucht zu Lasten des Gewinns. Sein Bruder stellte der UG für erbrachte Buchhaltungsarbeiten monatliche Beträge in Rechnung.

Die Steuerberaterin erhielt für ihre Tätigkeiten eine als Gewinnanteil deklarierte monatliche Zahlung i. H. v. 2.000 EUR. Diese wurden in der Gesellschaft nicht als Personalkosten verbucht. Die Steuerberaterin unterhielt außerdem kein eigenes Büro an der Adresse der Gesellschaft und war auch nicht regelmäßig dort anwesend. Schriftliche Verträge über ihre Geschäftstätigkeit und die der Brüder wurden nicht verfasst.

Am 18.4.2017 entzog man der UG die Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft und löschte sie am 20.5.2017 aus dem Berufsregister. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Steuerberaterin ihre Berufspflichten gem. ...

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