Kryptowertpapier: Aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) können Emittenten zudem Inhaberschuldverschreibungen – wie Anleihen oder Wandelschuldverschreibungen – als elektronische Wertpapiere in Form von Kryptowertpapieren begeben (§ 4 Abs. 3, 4 eWpG).

Entstehung: Ein Kryptowertpapier entsteht dadurch, dass der Emittent einen Eintrag in das Kryptowertpapierregister bewirkt.

"Umtragung" im Kryptowertpapierregister: Eine Übertragung des eingetragenen Rechts kann nur dann wirksam erfolgen, wenn

  • anstelle des bisherigen Inhabers
  • ein neuer Inhaber

in das Kryptowertpapierregister eingetragen wird. Beachten Sie: Diese "Umtragung" kann nur auf Weisung des Berechtigten – also des Inhabers des Rechts – erfolgen.

Inhaberschaft des Kryptowertpapiers = Vermutung für Inhaberschaft des Rechts: Die Inhaberschaft des Kryptowertpapiers gilt dabei zugleich als Vermutung für die Inhaberschaft des Rechts. Durch diese gesetzliche Verknüpfung von

  • Token und
  • Recht

können ggf. viele rechtliche Unsicherheiten beseitigt werden.

Umfassender Schutz: Ein Schuldner eines Anspruchs kann davon ausgehen, dass er an den Anspruchsberechtigten leistet, wenn dieser als Inhaber des Kryptowertpapiers eingetragen ist. Der Schutz wird abgerundet durch die Gutglaubensvorschriften in § 26 eWpG.

Die Führung eines Kryptowertpapierregisters erfordert eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz. Will ein Emittent nicht selbst eine Erlaubnis beantragen, die mit der Beachtung zahlreicher regulatorischer Vorgaben einhergeht, muss er auf einen Drittdienstleister ausweichen.

Begebung von Kryptofondsanteilen: Daneben besteht die Begebung von Kryptofondsanteilen. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können durch künftige Rechtsverordnung Regelungen des eWpG zu Kryptowertpapieren auf elektronische Inhaber-Anteilsscheine für entsprechend anwendbar erklären und damit die Begebung von Kryptofondsanteilen ermöglichen (§ 95 Abs. 5 KAGB). Beachten Sie: Bislang gibt es für eine solche Verordnung aber nur einen Entwurf (KryptoFAV-E, s. ergänzend Kaulartz/Voigt/Winkler, RdF 2022, 24).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge