Seit 2020 besteht ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG ist "allen Mitgliedern der Öffentlichkeit" eine Einsichtnahme zu gestatten. Steuerberatern als nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten wird ein Datenzugang gewährt, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

Unbeschränkte Einsichtnahmerechte besitzen Behörden und Gerichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG).

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