Sofern das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen ND objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen. "Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist."[22]Beachten Sie: Technische und wirtschaftliche ND fallen in der Regel zusammen.[23]

Unmaßgebliche Aspekte: Materielle Überbelastung, bevorstehende Veräußerung, Verpachtung oder Wertminderung führen ebenso wenig zu einer wirtschaftlichen Abnutzung[24] wie eine spätere, von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichende Nutzung.[25] Ebenfalls rechtfertigen ein nicht mehr zeitgemäßer Wärme- und Schallschutz[26] oder ein nicht zeitgemäßer Wohnungsstandard und andere Umstände, die sich regelmäßig nur bei der Miethöhe auswirken,[27] für sich allein nicht die Annahme einer kürzeren wirtschaftlichen ND.

Beachten Sie: Die Erzielung eines nicht unerheblichen Veräußerungserlöses spricht gegen eine wirtschaftliche Abnutzung.[28] Auch der Höhe des (auf das Gebäude entfallenden) Kaufpreises misst die Rechtsprechung indizielle Bedeutung zu, da unter Zugrundelegung wirtschaftlicher Erwägungen kein Käufer bereit wäre, für eine nur noch kurze Zeit nutzbare "Schrottimmobilie" einen weit über den Bodenwert hinausgehenden Kaufpreis zu zahlen.[29]

[23] Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 3. Gewinn, Rz. B259 m.w.N. (10/2020).
[24] Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 3. Gewinn, Rz. B259 m.w.N. (10/2020).
[26] FG Baden-Württemberg v. 15.9.1994 – 2 K 494/94, EFG 1995, 200.
[27] Hess. FG v. 11.3.1992 – 9 K 901/89, EFG 1992, 438 Rz. 31 ff.
[29] FG Köln v. 30.6.2016 – 11 K 3657/14, juris Rz. 65 m.w.N.

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