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Die Niederlassungserlaubnis nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist der stärkste Aufenthaltstitel. Sie wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden (§ 9 Abs. 1 AufenthG). Auf die Erteilung besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Ausländer die Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt: Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren, gesicherter Lebensunterhalt, mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Straffreiheit innerhalb der letzten 3 Jahre, erlaubte Beschäftigung als Arbeitnehmer, Erlaubnisse für eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit, deutsche Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum. In besonderen Fällen kann einem Hochqualifizierten (Wissenschaftler, Lehrpersonen, Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung mit einem Gehalt in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung) eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 19 AufenthG). Bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik kann nach § 23 Abs. 2 AufenthG eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt werden. Auch eine solche eingeschränkte Niederlassungserlaubnis erfüllt die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

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