Rz. 39

Zwecks Gleichbehandlung ausl. Muttergesellschaften – unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der EU ansässig sind – lässt § 50d Abs. 2 S. 1 EStG eine Freistellung im Steuerabzugsverfahren bei Gewinnausschüttungen (Schachteldividenden) einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG an eine in einem Nicht-EU-Staat ansässige Muttergesellschaft zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die ausl. Gesellschaft an der inländischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist und die Kapitalerträge nach einem mit diesem Staat abgeschlossenen DBA einer niedrigeren oder keiner KapESt unterliegen (§ 50d Rz. 49ff.).

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