Rz. 1

Die Vorschrift stellt alle Einnahmen steuerfrei, die einer Gastfamilie für die Pflege, die Betreuung, die Gewährung von Unterkunft und die Verpflegung eines behinderten Menschen oder eines von Behinderung bedrohten Menschen zufließen, soweit sie auf Leistungen des Sozialhilfeträgers beruhen (§ 3 Nr. 10 S. 1 EStG) oder soweit sie vom Betreuten selbst oder von Dritten gezahlt werden und den Gesamtbetrag der dem Betreuten zustehenden Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht übersteigen (§ 3 Nr. 10 S. 2 EStG).[1] Die bis zum Vz 2005 geltende Vorgängervorschrift stellte Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bis zu 10.800 EUR steuerfrei. § 3 Nr. 10 EStG a. F. ist weiter anzuwenden für Übergangsbeihilfen an Zeitsoldaten, wenn das Dienstverhältnis vor 2006 begründet wurde (§ 52 Abs. 4 S. 3 EStG).

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