Rz. 52a

Mit dem ATADUmsG[1] wurde die Wegzugsbesteuerung zum 1.7.2021 neu geregelt. Der Gesetzgeber hatte zunächst keine Abstimmung mit der Neuregelung vorgenommen.[2] Dies wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022[3] allerdings nachgeholt.

Sofern ein das deutsche Besteuerungsrecht ausschließende Ereignis nach dem 31.12.2021 eintritt, gilt nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 Buchst. b UmwStG auf Antrag des Steuerpflichtigen die Neuregelung des § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung, die autark ebenfalls auf Sachverhalte anwendbar ist, die nach dem 31.12.2021 verwirklicht werden.[4]

Die Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 3 und 4 AStG führt bei den einbringungsgeborenen Anteilen einerseits dazu, dass fortan auch Drittstaaten-Sachverhalte erfasst sind und dass bei der Absicht, innerhalb von 7 bzw. 12 Jahren zurückzukehren, der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG[5] nicht erhoben wird. Allerdings entfällt die Möglichkeit der "dauerhaften" Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Gesellschaftsanteile. Bei fehlender Rückkehrabsicht kommt nur noch eine ratierliche Stundung über 7 Jahre i. d. R. gegen Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 4 AStG in Betracht.[6]

Die Ratenzahlung erfolgt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.[7] § 6 Abs. 5 AStG ist entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 5 EStG regelt bestimmte Mitteilungs- bzw. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen.

[1] BGBl I 2021, 2035.
[2] Kritisch Häck/Oertel, ISR 2021, 286, 294.
[3] BGBl I 2022, 2294.
[4] BT-Drs. 19/28652.
[5] S. jüngst zu § 6 Abs. 3 AStG a. F. BFH, v. 21.12.2022, I R 55/19, BStBl II 2023, 898, BFH/NV 2023, 748.
[6] BT-Drs. 20/3879, 107 und BT-Drs. 19/28652, 47.
[7] S. dazu Kraft, Ubg 2021, 582ff.; Benecke, in Mann/Staats, BeckOK AStG, § 6 AStG Rz. 276.

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