Rz. 189
§ 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG legt fest, dass die Aufstockung für Zwecke der AfA zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in welches das schädliche Ereignis fällt, vorzunehmen und im Übrigen die weitere AfA wie im Fall einer "Aufstockung" auf einen Zwischenwert zu berechnen ist.[1]
Rz. 190 einstweilen frei
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