Rz. 152

Nach § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 UmwStG kommt es nur dann zur Aufstockung der Buchwerte bei der übernehmenden Gesellschaft, wenn bzw. soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Anwendungsfall des § 22 Abs. 1 UmwStG,
  • Antrag der übernehmenden Gesellschaft,
  • soweit der Einbringende die Steuer auf den Einbringungsgewinn I nachweislich entrichtet hat,
  • soweit die eingebrachten Wirtschaftsgüter noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören oder
  • soweit die eingebrachten Wirtschaftsgüter zwischenzeitlich zum gemeinen Wert übertragen wurden.

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