Rz. 151
Falls es nach § 22 Abs. 1 UmwStG ggf. i. V. m. Abs. 3, 6 oder 7 UmwStG zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, hat die übernehmende Gesellschaft nach § 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG im Jahr des Eintritts des den Einbringungsgewinn I auslösenden schädlichen Ereignisses die Möglichkeit, die aktuellen Buchwerte der vormals eingebrachten Wirtschaftsgüter in ihrer Steuerbilanz aufzustocken. § 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG regelt ergänzend, wie die weiteren AfA zu bemessen sind.
Die Antragsmöglichkeit zur Aufstockung der Buchwerte besteht jedoch nur unter den in § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 UmwStG ausdrücklich genannten Voraussetzungen.
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