Rz. 51

Nachdem das handelsrechtliche Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft (Rz. 44ff.) um die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beträge erhöht wurde (Rz. 48ff.), ist diese Größe nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG um den Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahres zu mindern.[1] Grund für die Regelung ist, dass solche Erträge ausgeschieden werden sollen, die aus dem Eigenkapital und den Rücklagen, nicht aber (unmittelbar) aus Beiträgen der Versicherungsnehmer stammen.

Rz. 52 – 53 einstweilen frei

 

Rz. 54

Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der BerVersV (die gem. § 39 VAG erlassen wurde) zu ermittelnde Eigenkapital am Beginn des Wirtschaftsjahres zzgl. 10 % des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 KStG). Hiermit wird berücksichtigt, dass im Lebensversicherungsgeschäft 90 % des Kapitalanlageergebnisses abzgl. der rechnungsmäßigen Erträge an Beitragsrückerstattungen zu gewähren sind. Für die verbleibenden 10 % ist das Unternehmen in der Verwendung frei.[2] Dadurch wird die Höhe der nicht abzugsfähigen Beitragsrückerstattungen größer. Der Eigenkapitalzuschlag wird in der Praxis indes kritisiert.[3] Die Regelung soll einen Ersatz für den Wegfall der steuerlichen Höchstbetragsregelung für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darstellen.[4]

Rz. 55 – 56 einstweilen frei

 

Rz. 57

Als Nettoertrag dieses Eigenkapitals gelten sodann 70 % der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus den Kapitalanlagen, die anteilig auf das Eigenkapital entfallen (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 5 KStG). Um Probleme bei der Abgrenzung der Art der Kapitalanlagen zu vermeiden, wird allgemein auf Kapitalanlagen abgestellt.[5] Dabei werden solche Kapitalanlagen ausgesondert, bei denen das Anlagerisiko nicht von Versicherungsunternehmen getragen wird (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 6 KStG). Dadurch werden Kapitalerträge von fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht in die Zweckrechnung einbezogen, denn diese Kapitalanlagen werden im Namen und für Rechnung der Versicherungsnehmer getätigt und sind daher bereits kein Regelungsgegenstand von § 21 KStG.[6] Durch das Abstellen auf 70 % findet eine pauschale Berücksichtigung der Steuerbelastung mit 30 % statt, weil zuvor Abgrenzungsprobleme bei der Zuordnung von nichtabziehbaren Aufwendungen bestanden.[7]

Rz. 58 – 61 einstweilen frei

[2] BT-Drs. 372/18, 59 m. w. N.
[3] Assum/Frank, FR 2019, 162, 163; Hannig/Hoffmann, DStR 2018, 1846, 1849.
[4] BT-Drs. 372/18, 58.
[5] BT-Drs. 372/18, 58.
[6] Hannig/Hoffmann, DStR 2018, 1846, 1848.
[7] BT-Drs. 372/18, 58.

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