In dem vom BFH entschiedenen Fall machte eine Steuerpflichtige im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Anfrage des Finanzamts reichte ihr Steuerberater eine Wohnungsskizze ein, die beim Finanzamt allerdings Zweifel schürte, ob das vorgetragene Arbeitszimmer tatsächlich existierte. Nach Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung bat der zuständige Sachbearbeiter den hausinternen "Flankenschutz", bei dem es sich um einen Beamten der Steuerfahndung handelt, um Besichtigung der Wohnung.

Dieser erschien unangekündigt vor der Privatwohnung der späteren Klägerin und legte seinen Dienstausweises vor. Als nach Hinweis auf eine Überprüfung im Rahmen des Besteuerungsverfahren kein Widerspruch gegen die Besichtigung erfolgte, betrat der Flankenschutzprüfer die Wohnung und stellte fest, dass ein Arbeitszimmer tatsächlich eingerichtet war und überdies weitere Räume vorhanden waren, die in der dem Finanzamt übermittelten Skizze fehlten. Der Flankenschutzprüfer errichtete zu seiner Besichtigung einen Vermerk, wonach die Steuerpflichtige bald in die gegenüberliegende Wohnung umziehen werde und abzuwarten sei, welche Raumaufteilung sich dann ergebe.

Die Besichtigung wurde erfolglos mit dem Einspruch angefochten. Die folgende Feststellungsklage vor dem FG Münster wurde als unzulässig abgewiesen, weil es am notwendigen Feststellungsinteresse fehle.

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