Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, welchen Firmenwagen er nutzt. In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug angemessen, auch wenn es zur oberen Preisklasse gehört. Gut ausgestattete Serienfahrzeuge können durchaus die Grenze von 100.000 EUR überschreiten. Bei solch hohen Preisen sind die Anschaffungskosten angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkws von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird. Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und werden daher gewinnerhöhend erfasst.
Darüber hinaus können bei der Anschaffung neben den betrieblichen Aspekten auch private Interessen eine Rolle spielen. Private Interessen, die mit hohen Aufwendungen verbunden sind, können zu einer Minderung der Betriebsausgaben führen. Anschaffungen aus überwiegend privatem Interesse können im ungünstigsten Fall dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt.
Erfolgt der Erwerb eines Oldtimers im Wesentlichen aus privaten Gründen, ist die Abschreibung nicht abziehbar. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und ähnliche Zwecke sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.[1] Ähnliche Zwecke in diesem Sinne können bei einer großen Nähe zur privaten Lebensführung auch die Aufwendungen für einen Oldtimer sein. Wird der Pkw-Oldtimer kaum bewegt, fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Ausweis eines Oldtimers als notwendiges Betriebsvermögen
Unternehmer Huber, der eine Werbeagentur betreibt, hat einen Pkw-Oldtimer (Sportwagen) für 40.000 EUR erworben. Im Anschaffungsjahr fuhr er mit dem Oldtimer 400 km und im Folgejahr 600 km. Er nutzte den Pkw für 3 bzw. 4 Kundenbesuche. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme sowie der Inspektion.
Herr Huber hat eine betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer von 4 Jahren zugrunde gelegt, was einer Abschreibung von 10.000 EUR pro Jahr entspricht. Wegen der geringen Laufleistung erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht an. Denn bei einer solch geringen Fahrleistung werden die betrieblichen von den privaten Gründen überlagert. Es ist unwirtschaftlich, einen Firmenwagen zu kaufen, nur um damit 3 oder 4 Kundenfahrten zu unternehmen.
Konsequenz: Der Auslöser für den Kauf ist die Tatsache, dass der Unternehmer einen Oldtimer besitzen wollte. Wirtschaftliche Überlegungen waren bei der Investitionsentscheidung ausgeblendet.
Die Abschreibung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr war jeweils wie folgt zu buchen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4655/6645 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben | 10.000 | 0320/0520 | Pkw | 10.000 |
Da der Oldtimer zum Betriebsvermögen gehört, muss Unternehmer Huber bei einer Veräußerung den Veräußerungspreis als Betriebseinnahme erfassen. Veräußert Herr Huber nach Ablauf von 2 Jahren den Oldtimer für 40.000 EUR bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/1800 | Bank | 40.000 | 8820/4845 | Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn) | 40.000 |
Der Buchwert, der inzwischen 20.000 EUR beträgt, ist im Zusammenhang mit der Veräußerung wie folgt als Aufwand zu buchen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
2315/4855 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restwert bei Buchgewinn) | 20.000 | 0320/0520 | Pkw | 20.000 |
Fazit: Obwohl die Abschreibung nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden konnte, ist der Veräußerungserlös in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Anschaffung wirkt sich also steuerlich äußerst nachteilig aus.
Nachteile vermeiden: Pkw-Oldtimer als Privatvermögen behandeln
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, bei denen die Abschreibung ganz oder teilweise gem. § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbar war, ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns der Buchwert anzusetzen.[2] D. h., dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung die nicht abziehbare Betriebsausgabe keine Rolle spielt. Im Beispielfall ist deshalb als Veräußerungsgewinn 20.000 EUR anzusetzen. Diese nachteiligen Folgen können nur vermieden werden, wenn der Oldtimer dem Privatvermögen zugeordnet wird. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierenden Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.[3] Ob dies im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist nicht zu prüfen.
Bei einer minimalen Kilometerleistung sind die Aufwendungen für den Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsau...
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