Entscheidungsstichwort (Thema)

Passivierung von Filmförderdarlehen, deren Rückzahlung von künftigen Verwertungserlösen abhängt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Filmförderdarlehen, das nach den vertraglichen Vereinbarungen aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen ist und dessen Erlass in Aussicht gestellt ist, sofern die zu verwendenden Verwertungserlöse innerhalb von zehn Jahren ab deutscher Erstaufführung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen und die Schuldnerin ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, erstrecken sich nur auf künftiges Vermögen und unterfallen damit dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG.

2. § 5 Abs. 2a EStG ist gleichermaßen auf aufschiebend wie auflösend bedingte Verbindlichkeiten anzuwenden. Nach der systematischen Stellung der Norm handelt es sich um eine Regelung zum Bilanzansatz dem Grunde nach und nicht um eine Regelung, die die Höhe eines Bilanzansatzes eines Wirtschaftsguts betrifft.

3. Mit dem Anfall abzuführender Verwertungserlöse bestimmt sich die Passivierung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nach § 5 Abs. 2a EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zur Passivierung von (gewissen bzw. ungewissen) Verbindlichkeiten.

4. Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt.

5. Außerordentliche Kündigungsrechte bei bedingten Verpflichtungen, die von Umständen abhängen, die nicht im alleinigen Machtbereich des Gläubigers liegen, führen frühestens dann zu einer auch in der Höhe gewissen Verbindlichkeit, wenn zum Bilanzstichtag Umstände vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen würden.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 247 Abs. 1, § 249

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen XI R 53/17)

 

Tenor

1. Die Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 jeweils vom 28. Mai 2013 und jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 werden dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns für 2007 und 2008 das FFF-Erfolgsdarlehen zum 31.12.2007 mit 233.285 EUR (bisher 100.917 EUR) und zum 31.12.2008 mit 234.381 EUR (bisher 56.364 EUR) angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer 2007 und 2008 sowie des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 und 2008 wird dem Finanzamt übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 88/100 und der Beklagte zu 12/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerbilanzielle Behandlung eines Filmförderdarlehens.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens sind Film- und Fernsehproduktionen. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Klägerin wurde von der F-Bank auf Empfehlung des F-Fonds ein Filmförderdarlehen (FFF-Erfolgsdarlehen) in Höhe von … EUR zur Herstellung eines Filmes „L…”) gewährt. Deutsche Erstaufführung des Films war am ….2007.

Im Darlehens- und Darlehenssicherungsvertrag zwischen der F-Bank und der Klägerin vom Oktober 2006 (Darlehensvertrag; …) war hinsichtlich der Tilgung des Darlehens vereinbart, dass das Darlehen aus den Inlands- und Auslandsverwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, soweit diese nicht gemäß dem Finanzierungsplan zur Finanzierung der Herstellung des Films dienen (Nr. 6.1). Ferner war bestimmt, dass vom Produzentenanteil der Verwertungserlöse zunächst bis zu einem bestimmten Teilbetrag von der Klägerin Verfügungen vorgenommen werden können (Nr. 6.4). Von den den Vorrangbetrag übersteigenden Produzentenanteilen an den Verwertungserlösen sollte ein Anteil von 50 % der Verzinsung und Tilgung des Darlehens dienen (Nr. 6.5). Soweit die zur Rückführung des Darlehens zu verwendenden Verwertungserlöse des Films innerhalb von 10 Jahren ab deutscher Erstaufführung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen und die Klägerin die ihr aus diesem Vertrag ansonsten obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat, war bestimmt, dass die Klägerin aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des nicht tilgbaren Darlehensrests nebst Zinsen entlassen wird (Nr. 6.7). Es war vereinbart, dass das Darlehen bis zum Ablauf von 18 Monaten ab deutscher Erstaufführung des Films mit 4,75 % jährlich zu verzinsen ist. Die Zinsen waren aus den Verwertungserlösen vorweg abzudecken (Nr. 7). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen.

Nach dem Finanzierungsplan beliefen sich die Herstellungskosten des Films lt. Kalkulation vom … 2006 auf … E...

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